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   BFH, 13.10.2005 - IV S 10/05   

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https://dejure.org/2005,312
BFH, 13.10.2005 - IV S 10/05 (https://dejure.org/2005,312)
BFH, Entscheidung vom 13.10.2005 - IV S 10/05 (https://dejure.org/2005,312)
BFH, Entscheidung vom 13. Oktober 2005 - IV S 10/05 (https://dejure.org/2005,312)
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Volltextveröffentlichungen (7)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Anhörungsrüge und Gegenvorstellung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Anhörungsrüge und Gegenvorstellung

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Verschulden der Beschwerdebegründungsfrist durch überraschende und grundlose Niederlegung des Mandats durch den Prozessbevollmächtigten; Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) als Rechtsgrundlage der Gegenvorstellung

Papierfundstellen

  • BFHE 211, 13
  • NJW 2006, 861
  • NVwZ 2006, 968 (Ls.)
  • FamRZ 2006, 204
  • BB 2005, 2734
  • BStBl II 2006, 76
 
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Wird zitiert von ... (76)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 08.09.2005 - IV B 42/05

    Außerordentliche Beschwerde nach Einführung des § 133a FGO

    Auszug aus BFH, 13.10.2005 - IV S 10/05
    Wird also mit einer entsprechenden Eingabe nicht die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht, ist diese Eingabe weiterhin als Gegenvorstellung im herkömmlichen Sinne zu werten (Beseitigung der im BFH-Beschluss vom 8. September 2005 IV B 42/05, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, geäußerten Zweifel).

    Allerdings hat der Senat in seinem Beschluss vom 8. September 2005 IV B 42/05 (zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt) Zweifel an der weiteren Statthaftigkeit der in der FGO nicht ausdrücklich vorgesehenen Gegenvorstellung geäußert.

  • BVerfG, 16.06.1987 - 1 BvR 1113/86

    Mietrechtliche Vorlagepflicht und Anspruch auf den gesetzlichen Richter

    Auszug aus BFH, 13.10.2005 - IV S 10/05
    Zwar gehört die Rechtsprechung nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) nicht zur öffentlichen Gewalt i.S. des Art. 19 Abs. 4 GG, weil dieser nur den Schutz durch den Richter, nicht gegen den Richter gewährt (BVerfG-Beschluss vom 16. Juni 1987 1 BvR 1113/86, BVerfGE 76, 93, 98, m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 02.02.2005 - 3 S 83/05

    Anhörungsrüge - Verfahrensverstoß gegen Art. 103 Abs 1 GG

    Auszug aus BFH, 13.10.2005 - IV S 10/05
    Durch die Schaffung und Reglementierung der Anhörungsrüge in allen Verfahrensordnungen sollte das Institut der Gegenvorstellung nicht ausgeschlossen werden (vgl. BRDrucks 663/04, S. 33; Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. Januar 2005 VII S 31/04, BFH/NV 2005, 898; a.A. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 2. Februar 2005 3 S 83/05, Neue Juristische Wochenschrift 2005, 920).
  • BFH, 13.01.2005 - VII S 31/04

    Verhältnis Anhörungsrüge - Gegenvorstellung

    Auszug aus BFH, 13.10.2005 - IV S 10/05
    Durch die Schaffung und Reglementierung der Anhörungsrüge in allen Verfahrensordnungen sollte das Institut der Gegenvorstellung nicht ausgeschlossen werden (vgl. BRDrucks 663/04, S. 33; Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. Januar 2005 VII S 31/04, BFH/NV 2005, 898; a.A. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 2. Februar 2005 3 S 83/05, Neue Juristische Wochenschrift 2005, 920).
  • BFH, 13.04.2000 - V S 3/00

    Gegenvorstellung

    Auszug aus BFH, 13.10.2005 - IV S 10/05
    Als außerordentlicher, nicht förmlicher Rechtsbehelf, mit dem eine Aufhebung einer materiell oder formell rechtskräftigen Entscheidung begehrt wird, ist die Gegenvorstellung nur in Ausnahmefällen eröffnet, insbesondere bei schwerwiegenden Grundrechtsverstößen oder wenn die angegriffene Entscheidung jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 21. April 1997 V R 22, 23/93, BFH/NV 1998, 32, m.w.N., und vom 13. April 2000 V S 3/00, BFH/NV 2000, 1132).
  • BFH, 21.04.1997 - V R 22/93

    Zulässigkeit von Gegenvorstellungen

    Auszug aus BFH, 13.10.2005 - IV S 10/05
    Als außerordentlicher, nicht förmlicher Rechtsbehelf, mit dem eine Aufhebung einer materiell oder formell rechtskräftigen Entscheidung begehrt wird, ist die Gegenvorstellung nur in Ausnahmefällen eröffnet, insbesondere bei schwerwiegenden Grundrechtsverstößen oder wenn die angegriffene Entscheidung jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 21. April 1997 V R 22, 23/93, BFH/NV 1998, 32, m.w.N., und vom 13. April 2000 V S 3/00, BFH/NV 2000, 1132).
  • OLG Köln, 16.03.2016 - 10 UF 173/15

    Entziehung der elterlichen Sorge und Übertragung auf das Jugendamt, da die Mutter

    Ungeachtet der sich aus oben Ziff. II ergebenden Gründe für eine fehlende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung ist bereits anerkannt, dass der außerordentliche Rechtsbehelf der Gegenvorstellung jedenfalls nur bei einer greifbaren Gesetzwidrigkeit, der angefochtenen Entscheidung, bei einer Verletzung des Willkürverbots oder bei mit der angefochtenen Entscheidung verbundenen schweren Grundrechtseingriffen eröffnet ist (BFH, Beschl. v. 13.10.2005 - IV S 10/05, FamRZ 2006, 204; OLG Rostock, Beschl. v. 21.02.2008 - 7 U 27/07, n.v.; OLG Frankfurt, Beschl. v. 19.04.2013 - 4 UF 239/12, FamRZ 2013, 1678).
  • BFH, 30.11.2005 - VIII B 181/05

    Generelle Unstatthaftigkeit einer außerordentlichen Beschwerde seit

    a) Ob und ggf. auf welcher Rechtsgrundlage neben der Anhörungsrüge eine Gegenvorstellung an den "iudex a quo" wegen anderer schwerwiegender Verletzungen von Verfahrensgrundrechten oder wegen einer materiell-rechtlich objektiv willkürlichen Entscheidung zuzulassen ist, braucht der Senat im Streitfall nicht abschließend zu entscheiden (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 30. Juni 2005 III B 63/05, BFH/NV 2005, 2019; bejahend nunmehr BFH-Beschlüsse vom 29. September 2005 I B 70/05, juris; vom 13. Oktober 2005 IV S 10/05, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, juris; ferner Beschluss des BSG vom 28. Juli 2005 B 13 RJ 178/05 B, juris).
  • BFH, 03.05.2006 - I S 2/06

    Gegenvorstellung: Verletzung des gesetzlichen Richters

    Zur Beseitigung schweren Verfahrensunrechts kann in mit förmlichen Rechtsmitteln nicht anfechtbaren Entscheidungen seit dem 1. Januar 2005 nur noch die Anhörungsrüge nach § 133a der Finanzgerichtsordnung --FGO-- (davor: § 321a der Zivilprozessordnung --ZPO-- analog), sofern eine Verletzung rechtlichen Gehörs gerügt wird, und im Übrigen eine Gegenvorstellung erhoben werden (Senatsbeschluss vom 29. September 2005 I B 70/05, BFH/NV 2006, 110, und Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. Oktober 2005 IV S 10/05, BFHE 211, 13, BStBl II 2006, 76).

    Eine Gegenvorstellung ist statthaft, wenn ein Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) gerügt oder geltend gemacht wird, die Entscheidung sei mit der Rechtsordnung schlechthin unvereinbar (BFH-Beschlüsse vom 21. April 1997 V R 22, 23/93, BFH/NV 1998, 32, m.w.N., und in BFHE 211, 13, BStBl II 2006, 76).

    Der Senat lässt dahingestellt, ob er der Auffassung des IV. Senats im Beschluss in BFHE 211, 13, BStBl II 2006, 76 folgen könnte, nach der eine Gegenvorstellung zeitlich unbegrenzt eingelegt werden kann.

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